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PostLEntgV

§ 3Ermittlung des Niederlassungsbudgets für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes

Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG

(1) Jedem Betrieb im Sinne des Zuordnungstarifvertrages (Organisationseinheit) wird für jede Besoldungsgruppe ein Budget zugewiesen.
(2) Das Budget für jede Besoldungsgruppe errechnet sich aus dem Betrag in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurchschnitt in dieser Besoldungsgruppe beschäftigten Beamtinnen und Beamten, wobei einzelne Teilzeitanteile zu einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst werden.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit unterrichtet unmittelbar nach Zuweisung der Budgets schriftlich den Betriebsrat der Organisationseinheit über die dem jeweiligen Budget zugrunde liegenden Daten (Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Verhältnis der Besoldungsgruppen zueinander) und die Höhe der zugewiesenen Budgets je Besoldungsgruppe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2025 I Nr. 299

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR347500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2866b7998aed540935a7a37db2d22085a8dde825c89d8f2a1d0add3e7b9c781

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