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PostbAGSa

§ 6Zusammensetzung und Geschäftsordnung

Satzung der Deutsche Postbank AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft)

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen Kenner des Bankwesens sowie der Wirtschaft oder Unternehmensführung sein. Sie müssen über hervorragende theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften und über mehrjährige Leitungserfahrung bei einem vergleichbaren Kreditinstitut verfügen. In den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats eintreten.
(3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234600994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09c57925eadb56455146fa8824b01f4c9178fc3761c42e3ffede3a0660309bc2

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