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PostbAGSa

§ 11Vorsitzender und Stellvertreter

Satzung der Deutsche Postbank AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft)

(1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234600994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09c57925eadb56455146fa8824b01f4c9178fc3761c42e3ffede3a0660309bc2

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