Polst/DekoAusbV
§ 4Ausbildungsberufsbild
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen,
- 8.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 9.
- Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 10.
- Anwenden von Bügeltechniken,
- 11.
- Ausführen von Näharbeiten,
- 12.
- Fertigen von Raumdekorationen,
- 13.
- Fertigen von Polsterbezugsteilen,
- 14.
- Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten,
- 15.
- Herstellen von Bezügen und Überwürfen,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128510005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a40de9a5dc4f1aa214d89cf76e283469851a7deb23e7485ad6814f3578cecfff