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Polst/DekoAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team,
7.
Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen,
8.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
9.
Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
10.
Anwenden von Bügeltechniken,
11.
Ausführen von Näharbeiten,
12.
Fertigen von Raumdekorationen,
13.
Fertigen von Polsterbezugsteilen,
14.
Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten,
15.
Herstellen von Bezügen und Überwürfen,
16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128510005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a40de9a5dc4f1aa214d89cf76e283469851a7deb23e7485ad6814f3578cecfff

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