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PodG

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.2.2021 I 274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR332010001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 625258386d5a642e889c7b142090af3d49e276dab8c9f610954717cf684e8078

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