PodAPrV
Anlage 5b(zu § 16a Absatz 2)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
des Prüfungsausschusses
über die staatliche Eignungsprüfung
für
|
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestanden/nicht bestanden*.
| * Nichtzutreffendes streichen. | |
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001200002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3be86c490d334a5033bf51abfc671937891d613964ba7b9948fe84eb8e510da
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16a PodAPrVAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… ............................................................... die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestanden/nicht bestanden*. * Nichtzutreffendes streichen. Ort, Datum ................................................. …“