PMeriteSaÄndErl 2022
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- § 2 Absatz 3 wird um folgende Formulierung ergänzt:„Mitglieder, welche das 90. Lebensjahr vollendet haben, werden in die Zahl der Mitglieder nicht eingerechnet; sie behalten ihre vollen Rechte.“
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- § 4 Absatz 2 ist neu:„(2) Sitzungen sind in der Regel physische Zusammenkünfte. Die Teilnahme per elektronischer Kommunikation wie Telefon- oder Videokonferenzen ist zulässig.“
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- § 6 Absatz 4 wird neu gefasst:„ (4) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn sich mindestens die Hälfte der inländischen Mitglieder des Kapitels an ihr beteiligt.“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030500022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 612fbde2787572d16c7a0d2231fa1b707bc323ac5287db0e17c2f99249538caf