(1) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ soll die Befähigung nachgewiesen werden, Aufgaben und Maßnahmen in den Bereichen Personalbedarf, Personaleinsatz und Personalführung in einem berufstypischen Arbeitsbereich oder Projekt bearbeiten und in diesem Zusammenhang personelle Probleme analysieren und Lösungen entsprechend den betrieblichen Anforderungen sowie arbeitsrechtlicher und tariflicher Bestimmungen erarbeiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
2.
Erstellen von Anforderungsprofilen,
3.
Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung sowie durch Rekrutierung,
4.
Vorbereiten von Personalauswahlgesprächen,
5.
Mitwirken bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen,
6.
Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern,
7.
Führen von Teams,
8.
Erstellen von bereichsbezogenen Qualifizierungskonzepten,
9.
Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus-, Fort- und Weiterbildung,
10.
Beurteilen von Mitarbeitern,
11.
Organisieren der Arbeitszeit,
12.
Mitwirken bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und der Erstellung von Zeugnissen,
13.
Anwenden des Arbeits- und Tarifrechts.
(2) Zum Nachweis der Befähigung ist eine Situationsaufgabe schriftlich zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Handlungsübergreifende Fachaufgaben“ sollen berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer der Situationsaufgabe beträgt mindestens 120 Minuten und höchstens 150 Minuten.
(3) Wurde in der Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 47 V v. 9.12.2019 I 2153
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