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PlanZV

§ 3Überleitungsvorschrift

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts

Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden
1.
für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden sind,
2.
für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 6 G v. 12.8.2025 I Nr. 189

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000580991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b2b626e5b918c7bbb457469dc63be3d03b62e3d7231963b03e40b44b01d1b7a

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