PlanZV
§ 3Überleitungsvorschrift
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
- 1.
- für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden sind,
- 2.
- für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.
Stand: Zuletzt geändert Art. 6 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000580991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b2b626e5b918c7bbb457469dc63be3d03b62e3d7231963b03e40b44b01d1b7a