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PlanSiG

§ 6Übergangsregelung

Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie

(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anwendbar. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen wurde, ist jedoch zu wiederholen, wenn er nach diesem Gesetz durchgeführt werden soll. Abweichend von Satz 2 ist ein Verfahrensschritt, der bereits vor dem 16. März 2020 begonnen wurde, nicht zu wiederholen, wenn der Beteiligungsschritt in diesem Verfahrensschritt, der teilweise oder ganz entfallen oder erschwert worden ist, nach diesem Gesetz hätte entfallen können und lediglich der Hinweis auf das Unterbleiben einer einzelnen Beteiligungsmöglichkeit vorab nicht erteilt werden konnte.
(2) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 2 bis 5 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.
(3) Die für die in § 1 genannten Verfahren geltenden Fehlerfolgenregelungen sind entsprechend anzuwenden und bleiben im Übrigen unberührt. Fehler bei Bekanntmachungen haben keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verfahren, wenn der Hinweiszweck der Bekanntmachung erfüllt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die §§ 1 bis 5 treten gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. a G v. 4.12.2023 I Nr. 344 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Im Übrigen tritt das G gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b G v. 4.12.2023 I Nr. 344 mit Ablauf des 30.9.2029 außer Kraft.

Sonst: Die Geltung der §§ 1 bis 5 ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 18.3.2021 I 353 über den 31.3.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Im Übrigen ist die Geltung dieses G durch § 7 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 18.3.2021 I 353 über den 31.12.2025 hinaus bis zum 30.9.2027 verlängert worden.

Sonst: Die Geltung der §§ 1 bis 5 ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 8.12.2022 I 2234 über den 31.12.2022 hinaus bis zum 31.12.2023 verlängert worden. Im Übrigen ist die Geltung dieses G durch § 7 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 8.12.2022 I 2234 über den 30.9.2027 hinaus bis zum 30.9.2028 verlängert worden.

Sonst: Die Geltung der §§ 1 bis 5 ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. a G v. 4.12.2023 I Nr. 344 über den 31.12.2023 hinaus bis zum 31.12.2024 verlängert worden. Im Übrigen ist die Geltung dieses G durch § 7 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b G v. 4.12.2023 I Nr. 344 über den 30.9.2028 hinaus bis zum 30.9.2029 verlängert worden.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2023 I Nr. 344

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66c923277125287ddb79e16c541085655b1b482fa545aebe890b56663b5d9447

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