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Pkw-EnVKV

§ 11Weiterentwicklung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen

(1) Nach dem 22. Februar 2024 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz diese Verordnung. Die Überprüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf
1.
eine mögliche Einführung von Energieverbrauchs-Klassen für Elektrofahrzeuge,
2.
die Ausgestaltung eines zusätzlichen Musters für Fahrzeuge, die ausschließlich mit CO2-neutralen Kraftstoffen (RFNBOs) betrieben werden (sogenannte „E-fuel-only“-Fahrzeuge),
3.
eine Kennzeichnung von Gebrauchtfahrzeugen,
4.
einen klareren Ausweis der Belastung über den Lebenszyklus des Fahrzeugs
a)
aufgrund der CO2-Bepreisung von Energieträgern und
b)
aufgrund der Kraftfahrzeugsteuer sowie
5.
einen klareren Ausweis der Lebenszyklus-Emissionen der Energieträger.
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Änderung dieser Verordnung und schlägt spätestens im ersten Quartal 2025 eine Änderung dieser Verordnung vor.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 55

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbf707347812075fccf126384bd0f27a184d6902f30aa27281d42309c9d0f569

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