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PKHB 2021

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2021 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
Freibetrag
Bund
Freibetrag
in den Landkreisen
Fürstenfeldbruck
und Starnberg
Freibetrag
im Landkreis
München
Freibetrag
in der
Landeshauptstadt
München
Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)
223 Euro235 Euro235 Euro234 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
491 Euro516 Euro517 Euro515 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Erwachsene
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 3)
393 Euro414 Euro414 Euro411 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 4)
410 Euro430 Euro432 Euro429 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 5)
340 Euro353 Euro359 Euro353 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 6)
311 Euro325 Euro328 Euro323 Euro
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR334400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef76676d0886c9c8f3a61c83f76ff4f839ef55e303d5750d5a0469b748516b36

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 115 ZPOEinsatz von Einkommen und Vermögen

    „Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden …“