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2. PKHB 2019

(XXXX)

Zweite Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Gemäß § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird auf Grund der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Februar 2019 bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1.
für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 224 Euro,
2.
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 492 Euro,
3.
für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a)
Erwachsene 393 Euro,
b)
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 373 Euro,
c)
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 350 Euro,
d)
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 284 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016100019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c26773bc349d30be07abe6c281205b1134a7b539c60c4d4a298a1ae9e26a37ed

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 115 ZPOEinsatz von Einkommen und Vermögen

    „Gemäß § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Vero …“