PKHB 2019
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
- 1.
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 223 Euro,
- 2.
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 491 Euro,
- 3.
- für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
- a)
- Erwachsene 392 Euro,
- b)
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 372 Euro,
- c)
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 345 Euro,
- d)
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 282 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR270700018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50b4ca76267c21917925d640d9ac69d76eac4fcdd73d985c4e91073158025823
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 115 ZPOEinsatz von Einkommen und Vermögen
„Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Vero …“