PKHB 2018
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
- 1.
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 219 Euro,
- 2.
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 481 Euro,
- 3.
- für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
- a)
- Erwachsene 383 Euro,
- b)
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 Euro,
- c)
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 Euro,
- d)
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR401200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3215f0b88f6c608c6730ad56ef68ec6f924d9ff3d428c1b2ca46301d3ddd63d9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 115 ZPOEinsatz von Einkommen und Vermögen
„Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Vero …“