PKHB 2011
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
- 1.
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 182 Euro,
- 2.
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 400 Euro,
- 3.
- für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
- a)
- Erwachsene 320 Euro,
- b)
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro,
- c)
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro,
- d)
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 237 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69a8c3e85f53b684c42183d74191d24a9c8ec28aa1a5ca84f239aceb0b5ad98f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 115 ZPOEinsatz von Einkommen und Vermögen
„Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt ge …“