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PKGrG

§ 4Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung

Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes

(1) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere
1.
wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,
2.
behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,
3.
Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.
Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
(2) Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 19.4.2021 I 771

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234610009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ddfb99a3e1554fe3995170a921c092b42dff6ea2193e2a8e69e5ba5538d2d37

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