(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann sich mit den für die Kontrolle der in Absatz 1 genannten Behörden zuständigen Stellen unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen ihrer Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit austauschen. Dabei kann es sich insbesondere über Schwerpunkt, Methodik und Ergebnisse der Kontrolltätigkeit berichten lassen.
(2) Die G 10-Kommission, der Unabhängige Kontrollrat und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können auf Anforderung des Parlamentarischen Kontrollgremiums unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften Informationen an das Parlamentarische Kontrollgremium weitergeben, soweit diese für eine Untersuchung nach § 5a Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind. Die oder der Ständige Bevollmächtigte koordiniert diesen Austausch.
(3) Der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kommission und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit berichten dem Parlamentarischen Kontrollgremium über Fragen ihrer internationalen Zusammenarbeit vor deren Aufnahme.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 19.4.2021 I 771
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