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PKDBV

§ 2Satzungsänderungen

Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG

Die nach § 1 festgestellte Satzung kann von der Pensionskasse künftig im Wege des in dieser Satzung vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung der für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Rechtsvorschriften geändert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 47 G v. 1.4.2015 I 434

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dc46ca87a99ab63170b188d2938b1e4ddc98e353dab0694767fe20d9a39eaa0

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