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PIDV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik

Im Sinne dieser Verordnung
1.
ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes),
2.
ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen,
3.
sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die
a)
einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und
b)
sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 2.7.2018 I 1078

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e1da09ff9ea626f7586e4f29ec91a64cfb4d0c969471f52e2186e4a6ab04f59

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