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PhysLabAusbV

§ 2Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin

(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015800996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1494b5ebd5a3f063b02f8ec6f45874ebc3469768d460b01e433c5dfafd1d5f94

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