PharmRefPrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- 1.
- Angehörige von Heilberufen fachlich, kritisch und vollständig über Arzneimittel unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und
- 2.
- Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln oder Einnahmeproblemen der Therapeutika zu dokumentieren, schriftlich aufzuzeichnen und dem Auftraggeber zu übermitteln.
- 1.
- biologische, biochemische und molekularbiologische Zusammenhänge sowie die klinischen Grundlagen von Krankheitsbildern zu beschreiben,
- 2.
- Krankheitsverläufe mit Pharmakotherapien zu verknüpfen,
- 3.
- Wirkungen von Arzneimittel und Anwendungsempfehlungen zu erläutern,
- 4.
- Beratungsgespräche zu führen und Marketinginstrumente einzusetzen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119200007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30577b47acbfbe9aa5fa7494e57fe22f0d8055f9ab2db7a3d869f0c86600cf4d