(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.
die Situationsaufgabe I,
2.
in der Situationsaufgabe II
a)
die schriftliche Aufgabenstellung nach § 5 Absatz 7,
b)
das Fachgespräch und
3.
die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“.
Aus den Bewertungen für die schriftliche Aufgabenstellung und für das Fachgespräch ist als zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus der Bewertung der Situationsaufgabe I, der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und der Bewertung für die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,
2.
die zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II mit 45 Prozent und
3.
die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ mit 10 Prozent.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 54 V v. 9.12.2019 I 2153
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