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PharmAusbErprobV

§ 5Übergangsregelung

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 V v. 17.7.2007 I 1402

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR183700002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 854bfd8a7bba03dd094cf114b96ec7df75d1307f86f4c367b8cfcc5c28735c8c

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