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PflvDV

§ 2Bekanntgabe gegenüber Versicherungsunternehmen

Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zulage besteht, gibt sie dem Versicherungsunternehmen das Prüfergebnis durch Datensatz bekannt. Das Prüfergebnis kann auch durch Abweisung des nach § 128 Absatz 1 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensatzes bekannt gegeben werden, wenn der Datensatz um eine in dem vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Fehlerkatalog besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wird. Ist der Datensatz mit einer nicht besonders gekennzeichneten Fehlermeldung von der zentralen Stelle abgewiesen worden und übermittelt das Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, keinen fehlerfreien Datensatz, gilt auch diese Abweisung des Datensatzes als Bekanntgabe des Prüfergebnisses.
(2) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Zulage besteht, gibt sie dies dem Versicherungsunternehmen über die Auszahlung der Zulage per Auszahlungsreferenzdatei gemäß § 7 Absatz 2 bekannt.
(3) Erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Änderungsfrist nach § 6, dass der Anspruch auf Zulage nicht bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen durch Datensatz bekannt zu geben.
(4) Hat ein Versicherungsunternehmen bereits einen Datensatz nach Absatz 1 oder Absatz 3 erhalten und erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Änderungsfrist nach § 6, dass doch ein Anspruch auf Zulage besteht, so hat die zentrale Stelle noch nicht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen nachzuzahlen und dies dem Versicherungsunternehmen durch Datensatz bekannt zu geben.
(5) Im Fall eines Antrags nach § 128 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch teilt die zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen die Zulagenummer in der Auszahlungsreferenzdatei mit.
(6) Im Fall eines Antrags auf Festsetzung nach §128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt die zentrale Stelle das Ergebnis der Festsetzung an das Versicherungsunternehmen durch Datensatz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 12.12.2018 I 2452

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR299400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c00019cdf67400428c8b3e7b2c363b62330f25c7d5998655fb6f823390c267e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 128 SGB 11Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens

    „… ehmen das Prüfergebnis durch Datensatz bekannt. Das Prüfergebnis kann auch durch Abweisung des nach § 128 Absatz 1 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensatzes bekannt gegeben werden, wenn der Datensatz um eine in dem vom Bundesministerium für Gesundhei …“