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PflSchSachkV 2013

§ 8Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teilnehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus. Diese Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die zuständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheinigung dem Verantwortlichen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 376 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR195310013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfdb584ea3799b46a1d4083752dc284867c80300197c9ee6bf04d86af04af77e

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