PflSchSachkV 2013
§ 1Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
- 1.
- eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A und B festgelegten Inhalte,
- 2.
- eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil A,
- 3.
- eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium und einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und B festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren, oder
- 4.
- einer von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
- 1.
- eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A und C festgelegten Inhalte,
- 2.
- eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil B,
- 3.
- eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium und einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und C festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren, oder
- 4.
- einer von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 376 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR195310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfdb584ea3799b46a1d4083752dc284867c80300197c9ee6bf04d86af04af77e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 5 ChemVerbotsVAnforderungen und Ausnahmen
„… rt- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei Jahre nachzuweisen. (6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetze …“