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PflSchAnwV 1992

§ 3aBesondere Abgabebedingungen

Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 216

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118870992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e5088cb99e4ed2eb85605f0499b19dc8be5d43fc32294560d855407eb6ea7a6

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