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PflNV

Art 9 Überleitungsvorschrift für die Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts

Für Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach Artikel 1 § 11 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags gemäß Artikel 1 § 4 anwenden wollen, ist Artikel 3 Nr. 1 und 3 bis 6 ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275009994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8324204c84e70f3ee648d4e6a1068beabd7e245ab5fb3600d665a55e9a150e73

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