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PflGesG

§ 15Außenverkehr

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Julius Kühn-Institut übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis durch Rechtsverordnung nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 13.10.2023 I Nr. 277

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60789d2d0cbee5fb3772383e0d086829eccef17d855cc646837a7eaba82146c1

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