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PflGesG

§ 10Behördliche Anordnungen

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen Rechtsakte der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes notwendig sind. Sie kann insbesondere die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Schadorganismen oder Befallsgegenständen untersagen oder beschränken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 13.10.2023 I Nr. 277

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60789d2d0cbee5fb3772383e0d086829eccef17d855cc646837a7eaba82146c1

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