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PflFAssG

§ 44Fachkommission

Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf

Die Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2. Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1030B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 107c29677ab0e15f60138886a2757523952174093c5b3c7bc33604d425144b98

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