PflFAssG
§ 24Finanzierung
Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf
- 1.
- bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
- 2.
- eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,
- 3.
- Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
- 4.
- die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
- 5.
- wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1030B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 107c29677ab0e15f60138886a2757523952174093c5b3c7bc33604d425144b98