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PflFAssG

§ 24Finanzierung

Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf

Mit dem Ziel,
1.
bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
2.
eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,
3.
Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
4.
die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
5.
wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1030B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 107c29677ab0e15f60138886a2757523952174093c5b3c7bc33604d425144b98

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