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PflegeZG

§ 1Ziel des Gesetzes

Gesetz über die Pflegezeit

Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebf0ddf1ebb16969f7ab3add055c30693b0c8cdfc1f1a63b5a3cb602f20c2032

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