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7. PflegeArbbV

§ 1Geltungsbereich

Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche

(1) Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen. Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind auch Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
(2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegebetrieben. Sie gilt nicht für
1.
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
2.
Auszubildende und Studierende nach dem Pflegeberufegesetz,
3.
Auszubildende in einer landesrechtlich geregelten Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf in der Pflege sowie
4.
Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegebetrieben in folgenden Bereichen:
1.
Verwaltung,
2.
Haustechnik,
3.
Küche,
4.
hauswirtschaftliche Versorgung,
5.
Gebäudereinigung,
6.
Empfangs- und Sicherheitsdienst,
7.
Garten- und Geländepflege,
8.
Wäscherei sowie
9.
Logistik.
(4) Abweichend von Absatz 3 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in Absatz 3 genannten Bereichen, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.
(5) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 6 dieser V mit Ablauf d. 30.9.2028 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03A0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc7a2ed369e2d89830abd699c0b87f61692348d4f926a1c9fce6aaa8fed65a4b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 71 SGB 11Pflegeeinrichtungen

    „… r-Entsendegesetzes erbringen. Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind auch Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur …“