(1) Die zuständige Behörde hat die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen
1.
eines Schadorganismus, der nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt ist und der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde nicht angesiedelt ist, oder
2.
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von einem Schadorganismus nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 befallen oder befallsverdächtig sind,
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig zu machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige Behörde hat dabei die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts auf Antrag das Einführen eines Schadorganismus nach Absatz 1 Nummer 1 in ihr Hoheitsgebiet, die Verbringung innerhalb dieses Gebietes sowie die Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schadorganismen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden. Die Regelungen der Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 bleiben unberührt.
(3) Die zuständige Behörde hat Maßnahmen zur Bekämpfung eines Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anzuordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann. Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten,
1.
die Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das Auftreten des Schadorganismus zu dulden,
2.
befallene oder befallsverdächtige Gegenstände zu entfernen oder zu vernichten,
3.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume sowie Wasser, das zur Bewässerung und Beregnung von Pflanzen genutzt wird, zu entseuchen oder zu entwesen,
4.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befallsgefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten,
5.
sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen der Behörde zu dulden, sofern diese im Einzelfall zur Bekämpfung der Schadorganismen erforderlich sind.
(4) Bei der Risikoanalyse nach den Absätzen 1 und 2 hat das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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