Zum Gesetzesinhalt

PflBeschV

§ 16Bekanntmachung der Risikowarenlisten

Pflanzenbeschauverordnung

(1) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1150C0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82fba0642d0e4162255543beed0b7e0b10b5e7649d8618a721a118ad7d483431

XML-Quelle beim Herausgeber