PflBBetV
§ 1Voraussetzungen für die Anerkennung als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene
Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
- 1.
- sich nach ihrer Satzung vorrangig und nicht nur vorübergehend für die Belange der Pflegeberufe in allen pflegerelevanten Versorgungsbereichen einsetzt, insbesondere für die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und für eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege, und die nicht vorrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist,
- 2.
- durch ihre Mitglieder in allen Ländern repräsentiert ist,
- 3.
- in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht,
- 4.
- gemäß ihrem Mitgliederkreis und ihrer Organisationsstruktur sowie ihrer Aufgabenstellung dazu geeignet ist, die in Nummer 1 genannten Belange der Pflegeberufe auf Bundesebene zu vertreten,
- 5.
- zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen ist,
- 6.
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, ihre Aufgabenstellung und die Leistungsfähigkeit, auch hinsichtlich ihrer Fähigkeit, die Belange der Pflegeberufe bundesweit einzubeziehen, zu berücksichtigen, und
- 7.
- durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen kann, dass sie neutral und unabhängig arbeitet.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0290A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94ef558646fc52a440c87eb69ac5745151ed453e0fc9c2ede12d151223f6ffed
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 118a SGB 11Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungsermächtigung
„Als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene) kann eine Organisation anerkannt werden, die 1. sich nach i …“