PflAV
§ 9Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen
Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek
- 1.
- Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,
- 2.
- zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,
- 3.
- selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,
- 4.
- Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
- 5.
- Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
- 6.
- inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,
- 7.
- netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,
- 8.
- E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,
- 9.
- Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,
- 10.
- selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2014 I 450
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201300008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7660f5597ea7a52c9a79e48e2d3b77a31be729ed1d65f28bc5baee157986cd9