PflanzentechMeistPrV
§ 4Anforderungen und Prüfungsinhalte
- 1.
- Planen, Organisieren und Beurteilen der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung sowie des Personal- und Technikeinsatzes, jeweils unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse,
- 2.
- Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten in der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung, jeweils unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Arbeiten und Prozesse,
- 3.
- Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Arbeiten bei der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und bei Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, der Anforderungen des Marktes, der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung,
- 4.
- Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,
- 5.
- Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards,
- 6.
- Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- 7.
- Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen,
- 8.
- Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
- 9.
- Berücksichtigen der relevanten rechtlichen Bestimmungen sowie
- 10.
- Sicherstellen der erforderlichen Dokumentation und Aufzeichnungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR381500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba1bb1ac1f0a7d6e5cfa13b5b88a14e3d99875cff50dc4ac07b5d7a7f0e26e1c