Zum Gesetzesinhalt

PflanzentechMeistPrV

§ 13Struktur der Prüfung

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin

(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
Berufsausbildung und
2.
Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
1.
einen praktischen Teil (§ 14) und
2.
einen schriftlichen Teil (§ 15).
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 16).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR381500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba1bb1ac1f0a7d6e5cfa13b5b88a14e3d99875cff50dc4ac07b5d7a7f0e26e1c

XML-Quelle beim Herausgeber