PferdewMeistPrV
§ 20Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
- 1.
- eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 mit „ungenügend“ oder
- 2.
- mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden ist.
- 1.
- die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 und
- 2.
- Befreiungen nach § 18, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81a7847599ea9088970bb858b3850ffa3b5aad9ecf0cd4faccc0c92308bf82d4