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PferdewMeistPrV

§ 2Fachrichtungen

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin

Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:
1.
Pferdehaltung und Service,
2.
Pferdezucht,
3.
Klassische Reitausbildung,
4.
Pferderennen oder
5.
Spezialreitweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81a7847599ea9088970bb858b3850ffa3b5aad9ecf0cd4faccc0c92308bf82d4

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