PfandlV
§ 3Buchführung
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
- 1.
- laufende Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags (§ 6 Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrags und des Erneuerungsvertrags,
- 2.
- Tag des Vertragsabschlusses,
- 3.
- Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,
- 4.
- schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,
- 5.
- Betrag und Fälligkeit des Darlehens,
- 6.
- vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,
- 7.
- Tag der Einlösung,
- 8.
- Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
- a)
- Art, Hersteller und Typ,
- b)
- amtliches Kennzeichen,
- c)
- Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,
- d)
- Anzahl der Ersatzreifen,
- e)
- Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger),
- 9.
- Zahlungen des Verpfänders,
- 10.
- Tag der Verwertung,
- 11.
- Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und
- 12.
- bei Verlust eines Pfandscheins Tag der Mitteilung des Verlustes.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.6.1976 I 1334;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000580961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69e3047cb83edd4f445ef9c882e7a296fd3f721f39e7fc9ecbdc069e52ac993a