PfandlV
§ 12aOrdnungswidrigkeiten
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
- 1.
- einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
- 2.
- einer Vorschrift
- a)
- des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,
- b)
- des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder
- c)
- des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt, - 3.
- entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
- 4.
- entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,
- 5.
- einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder
- 6.
- entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.6.1976 I 1334;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000580961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69e3047cb83edd4f445ef9c882e7a296fd3f721f39e7fc9ecbdc069e52ac993a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 144 GewOVerletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
„Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen u …“