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PfandlV

Anlage(zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1976, 1340;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
1. eine monatliche Vergütung von
  Euro 1,00 bei einem Darlehen bis einschließlich
  Euro 15,00  
  Euro 1,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
  Euro 30,00  
  Euro 2,00 bei einem Darlehen bis einschließlich
  Euro 50,00  
  Euro 2,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
  Euro 100,00  
  Euro 3,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
  Euro 150,00  
  Euro 4,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
  Euro 200,00  
  Euro 5,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
  Euro 250,00  
  Euro 6,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
  Euro 300,00.  
  Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.
2. Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.6.1976 I 1334;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000580961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69e3047cb83edd4f445ef9c882e7a296fd3f721f39e7fc9ecbdc069e52ac993a

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