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PfandBrÜblG

§ 2

Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund

Der Bund erstattet den Ländern die von ihnen für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu leistenden Aufwendungen (Zinsen und etwaige Tilgungsraten) für die Ausgleichsforderungen der Deutschen Pfandbriefanstalt.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: G tritt gem. § 7 G v. 20.12.1988 I 2310 an dem Tag außer Kraft, an dem die Aktiengesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004390954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4421736c447411c3aaf4fb8e4a19a96c41a134e242173b89d554dd19a978fe5

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