PfandBG
§ 41aBezeichnungsschutz Europäische gedeckte Schuldverschreibung
- 1.
- einen von einer Pfandbriefbank nach dem 7. Juli 2022 begebenen Pfandbrief im Sinne des § 1 Absatz 3 oder
- 2.
- einen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begebenen Schuldtitel, für den sich die Befugnis zum Führen dieser Bezeichnung in der Amtssprache am Sitz des Kreditinstituts anhand der von der nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 im Sitzstaat des Kreditinstituts benannten Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2162 veröffentlichten Information nachweisen lässt.
- 1.
- einen von einer Pfandbriefbank nach dem 7. Juli 2022 begebenen Hypothekenpfandbrief, Öffentlichen Pfandbrief oder Schiffspfandbrief oder
- 2.
- einen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach dem 7. Juli 2022 begebenen Schuldtitel, für den sich die Befugnis zum Führen dieser Bezeichnung in der Amtssprache am Sitz des Kreditinstituts anhand der von der nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 im Sitzstaat des Kreditinstituts benannten Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2162 veröffentlichten Information nachweisen lässt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137310005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8c08e20b82ce380722fde6711d10dc7884e933fd41d2d1eb27298691accf3d7