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PfandBG

§ 39Bußgeldvorschriften

Pfandbriefgesetz

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,
3.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,
4.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
5.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder
6.
entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137310005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8c08e20b82ce380722fde6711d10dc7884e933fd41d2d1eb27298691accf3d7

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