(1) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Höhe der Vergütung soll den Aufwand des Sachwalters, den wertmäßigen Erfolg der Abwicklung und den Nennwert des Pfandbriefumlaufs berücksichtigen. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind aus dem Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zu tragen.
(2) Das für die Ernennung zuständige Gericht setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
(3) (weggefallen)
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 31 u. 31a: Zur Geltung vgl. § 36a Abs. 2 Satz 6 +++) (+++ § 31a: Zur Geltung vgl. § 31 Abs. 6a Satz 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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